Gebühren

Gebühren


Guter Rat muss nicht teuer sein
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird z.B eine Forderung in Höhe von 3.000 € geltend gemacht, so bemisst sich der Gegenstandswert dieser rechtlichen Angelegenheit auf 3.000 €. Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird schließlich aus diesem Gegenstandswert berechnet.

Für nähere Einzelheiten über die Höhe Ihrer jeweiligen Kosten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beratungskostenhilfe

Im täglichen Leben ist es trotz großer Umsicht häufig unumgänglich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verwickelt zu werden. Bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen sind dabei viele Bürger der Ansicht, sich die Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht leisten zu können und verzichten somit auf die Verfolgung ihrer Rechte.

Für finanzschwache Personen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und die das Kostenrisiko nicht tragen können, darf dies nicht zu einem Hindernis für die Verfolgung der rechtlichen Interessen führen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen, wodurch ein großer Teil der Anwaltskosten durch die öffentliche Hand übernommen wird. Beratungshilfe sichert Personen mit niedrigen Verdienst gegen eine geringe Eigenleistung (15 €) Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahren zu. Der Beratungsschein ist beim Amtsgericht zu beantragen, dem der Wohnsitz zugeordnet ist.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

des Zivilrechts (einschließlich Arbeitsrecht)
des Verwaltungsrechts
des Verfassungsrechts
des Sozialrechts
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (nur reine Beratung!)
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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
 
Möchten sich Personen hingegen in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so können einkommesschwache Personen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe nicht von dem Risiko befreit, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ein.

Für nähere Informationen im Bereich Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
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Rechtsschutzversicherung

Wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, ist es von großer Bedeutung das man diesbezüglich durch eine Rechtsschutzversicherung finanziell abgesichert ist. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns dies bereits beim ersten Gespräch bekannt geben. Wir werden uns unmittelbar an den Versicherer wenden und schnellstmöglich den geforderten Versicherungsschutz beantragen. Wird von Seiten des Versicherers die geforderte Deckung erteilt, erfolgt die Abrechnung unmittelbar und ausschließlich gegenüber der  Versicherung. Im Falle einer Selbstbeteiligung erfolgt die Abrechnung der Eigenleistung in Höhe des vereinbarten Anteils mit dem Versicherungsnehmer selbst.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird z.B eine Forderung in Höhe von 3.000 € geltend gemacht, so bemisst sich der Gegenstandswert dieser rechtlichen Angelegenheit auf 3.000 €. Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird schließlich aus diesem Gegenstandswert berechnet.

Für nähere Einzelheiten über die Höhe Ihrer jeweiligen Kosten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beratungskostenhilfe

Im täglichen Leben ist es trotz großer Umsicht häufig unumgänglich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verwickelt zu werden. Bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen sind dabei viele Bürger der Ansicht, sich die Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht leisten zu können und verzichten somit auf die Verfolgung ihrer Rechte.

Für finanzschwache Personen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und die das Kostenrisiko nicht tragen können, darf dies nicht zu einem Hindernis für die Verfolgung der rechtlichen Interessen führen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen, wodurch ein großer Teil der Anwaltskosten durch die öffentliche Hand übernommen wird. Beratungshilfe sichert Personen mit niedrigen Verdienst gegen eine geringe Eigenleistung (15 €) Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahren zu. Der Beratungsschein ist beim Amtsgericht zu beantragen, dem der Wohnsitz zugeordnet ist.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

    des Zivilrechts (einschließlich Arbeitsrecht)
    des Verwaltungsrechts
    des Verfassungsrechts
    des Sozialrechts
    des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)
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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
 
Möchten sich Personen hingegen in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so können einkommesschwache Personen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe nicht von dem Risiko befreit, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ein.

Für nähere Informationen im Bereich Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
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Rechtsschutzversicherung

Wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, ist es von großer Bedeutung das man diesbezüglich durch eine Rechtsschutzversicherung finanziell abgesichert ist. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns dies bereits beim ersten Gespräch bekannt geben. Wir werden uns unmittelbar an den Versicherer wenden und schnellstmöglich den geforderten Versicherungsschutz beantragen. Wird von Seiten des Versicherers die geforderte Deckung erteilt, erfolgt die Abrechnung unmittelbar und ausschließlich gegenüber der  Versicherung. Im Falle einer Selbstbeteiligung erfolgt die Abrechnung der Eigenleistung in Höhe des vereinbarten Anteils mit dem Versicherungsnehmer selbst.

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